Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Bestellung
1.1 Bestellungen und Änderungen zu diesen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
1.2 Die Weitergabe unserer Aufträge im Ganzen oder größtenteils darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt uns zum ersatzlosen Widerruf dieses Auftrages.
1.3 Die Abtretung von Ansprüchen sowie die Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns auf Dritte ist ausgeschlossen und berechtigt uns ebenfalls zum ersatzlosen Widerruf des Auftrages.
1.4 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren eröffnet, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1.5 Als Bestätigung Ihrer Auftragsannahme übermitteln Sie uns spätestens 2 Tage nach Auftragserhalt eine von Ihnen firmenmäßig unterzeichnete Kopie unserer Bestellung. Trifft bis 1 Woche nach Übermittlung unserer Bestellung keine Auftragsbestätigung bei uns ein, sind wir berechtigt, kostenfrei von der Bestellung zurückzutreten.
2. Lieferung
2.1 Die angeführten Liefertermine sind fix und verstehen sich als Zeitpunkt des Wareneinganges in unserem Hause. Wird die Einhaltung des Liefertermins gefährdet, so ist der Lieferant verpflichtet, uns hiervon unverzüglich mindestens 1 Woche vor Auslieferung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auch bei Akzeptierung einer solchen Lieferterminverschiebung durch uns behalten wir uns die Anrechnung einer Pönale von 1 % pro angefangener Woche Verzögerung (beginnend mit dem der Lieferwoche folgenden Montag), maximal jedoch nicht mehr als 5 % des von der Verzögerung betroffenen Auftragsvolumens, ausdrücklich vor. Weiters sind wir berechtigt bei Terminüberschreitung Schadenersatz zu fordern, wobei es auf ein Verschulden des Lieferanten nicht ankommt.
2.2 Teillieferungen und Vorauslieferungen bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung, ausdrücklich Lieferungen bis maximal 4 Tage vor dem vereinbarten Termin.
2.3 Die Lieferung erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, nach Incoterms 2010 an den benannten Bestimmungsort, handelsüblich verpackt, wobei einschlägige Verpackungsnormen zu berücksichtigen sind.
2.4 Die Fristerfordernis für unsere Wareneingangsprüfung beträgt 60 Tage. Die Bestätigung auf dem Lieferschein bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Die Ware wird daher in jedem Fall nur unter diesem Vorbehalt übernommen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mangelrüge. Unsere Zahlung bedeutet keine vorbehaltlose Abnahme der Ware.
2.5 Für versteckte Mängel, die bei der Abnahme oder Übernahme nicht erkennbar sind, beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Erkennens.
2.6 Bei Lieferterminüberschreitungen, welche vom Lieferanten zu vertreten sind, ist dieser verpflichtet, das schnellste zur Verfügung stehende Transportmittel unbeschadet der in der Bestellung vorgeschriebenen Versandart zur Minderung des Terminverzuges einzusetzen. Die Kosten für solchen beschleunigten Transport gehen zu Lasten des Lieferanten.
3.Qualität – Dokumentation - Umweltschutz
3.1 Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden in- und ausländischen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften, den anerkannten neuesten Regeln und Normen der Technik sowie genauestens den dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen usw. entsprechen.
3.2 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen.
3.3 Die Geräte, Instrumente, Anlagenteile bzw. Anlagen sind Wartungs-, Bedienungs-, und Serviceanleitungen (einfach) ohne gesonderte Vorschreibung und ohne Mehrkosten mitzuliefern.
4. Preise und Zahlung
4.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen bestehen, Festpreise und somit bis zur vollständigen Erfüllung des Leistungs- und Lieferumfanges laut Bestellung unveränderlich.
4.2 Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.
4.3 Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung aufzuschieben.
5.Gewährleistung
5.1 Für alle Lieferungen übernimmt der Lieferant volle Gewähr für die Frist von 12 Monaten. Während dieser Frist auftretende Mängel an seinem Liefer- und Leistungsumfang hat der Lieferant über Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Der Erfüllungsort für Mängelbehebung innerhalb der Gewährleistungsverpflichtung liegt in unserer Wahl. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
5.2 In denjenigen Fällen, in welchen der Lieferant seiner Gewährleistungsverpflichtung über Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist nachkommt und auch in anderen besonders dringlichen Fällen, sind wir ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen bzw. wenn dies nicht möglich ist, anderwärtig Ersatz zu beschaffen.
5.3 Es bleibt uns vorbehalten, statt der Verbesserung das gesetzliche Recht auf Wandlung oder Preisminderung geltend zu machen. Die uns durch mangelhafte Lieferungen entstehenden Schäden sind vom Lieferanten zu ersetzen.
5.4 Sollte uns als Hersteller des Endproduktes eine Haftung für Schäden treffen, welche auf Fehler des vom Lieferanten gelieferten Grundstoffes oder Teilproduktes zurückzuführen sind, so hat uns der Lieferant aus einer solchen Haftung schadlos zu halten und vollen Regreß zu leisten, und zwar unabhängig von einem Verschulden.
6. Geheimhaltung
6.1 Alle zur Legung von Angeboten bzw. Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen bleiben unser Eigentum und sind mit dem Angebot bzw. nach Ausführung der Bestellung an uns zurückzusenden. Diese dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Vervielfältigung noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten sowie sämtliche damit zusammenhängende technische und kaufmännische Unterlagen und Einrichtungen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Bei durch uns genehmigter teilweiser Vergabe von Unteraufträgen zur gegenständlichen Bestellung an Unterlieferanten hat der Lieferant seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.